Informationen für Deutsche in Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nur vorübergehend im Ausland?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können!

Deutsche Staatsbürger können entweder

  1. auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
    oder
  2. in Ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
    Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

  1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
    Die “Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen” in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.
    Die “Betroffenheit von den politischen Verhältnissen” kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.
    Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis


Wo erhalte ich den Antrag?

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Hinweis für Nutzende des Browsers Mozilla Firefox: Der Browser enthält einen bekannten Fehler im integrierten PDF-Viewer, der dazu führt, dass das eingegebene Geburtsdatum stets als “01011970” angezeigt wird. Bitte laden Sie die PDF-Datei herunter und öffnen Sie sie in einem anderen PDF-Programm.

Antragsvordrucke (Formblätter) sind auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreis- und Stadtwahlleitungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie bei der Bundeswahlleiterin erhältlich.

Wohin muss ich den Antrag senden?

Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
Um die aktuelle Anschrift der zuständigen Gemeindebehörde herauszufinden, sollten Sie die Internetseite Ihrer Gemeinde aufsuchen.

Welche Frist muss ich für die Antragstellung beachten?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung?

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.